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Unerlaubtes Befahren einer Forststraße
Waldflächen dürfen grundsätzlich von jedermann betreten werden, soweit kein Betretungsverbot nach dem Forstgesetz (ForstG) besteht. Ein Befahren mit Fahrrädern, Motorrädern oder Kraftfahrzeugen sowie das Bereiten sind nur mit Zustimmung des Grundeigentümers/Wegerhalters zulässig.
Entsprechend § 33 Abs. 3 ForstG ist das Befahren einer Forststraße im Wald an die ausdrückliche Zustimmung des Forststraßenerhalters bzw. des Waldeigentümers gebunden.
Fehlt eine solche Zustimmung und ist die Waldeigenschaft erkennbar (bei einer Forststraße etwa in Unterscheidung von einer öffentlichen Straße oder von einem Güterweg durch Beschilderung), steht ein solches Befahren unter der Strafsanktion des § 174 ForstG und kann mit (Geld)strafen geahndet werden. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden.
Von einem Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er Abschrankungen wahrnimmt und, dass er fähig ist, sein Handeln entsprechend anzupassen
(LVwG Steiermark von 29.04.2024,
30.27-986/2024).
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Mag. Birgit Primus, Rechtsanwältin
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